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   LG Kaiserslautern, 08.07.2005 - 1 S 81/05   

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https://dejure.org/2005,37781
LG Kaiserslautern, 08.07.2005 - 1 S 81/05 (https://dejure.org/2005,37781)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.07.2005 - 1 S 81/05 (https://dejure.org/2005,37781)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08. Juli 2005 - 1 S 81/05 (https://dejure.org/2005,37781)
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  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78

    Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen einer Massenveranstaltung

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.07.2005 - 1 S 81/05
    Doch erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht in diesem Rahmen auch auf solche Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen, und ist seit langem anerkannt, dass auch vorsätzliche Eingriffe Dritter in den durch eine gefahrenträchtige Handlung ausgelösten Kausalverlauf diesen nicht unterbrechen, solange es nur dabei bleibt, dass auch die erste Handlung eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des schließlich eingetretenen Erfolges darstellt; namentlich wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in der ein nicht außerhalb aller Erfahrung liegendes, fehlerhaftes Verhalten Dritter letztlich erst den schädigenden Erfolg herbeiführt, besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem späteren Schaden (Emmerich, Besprechung zu BGH NJW 1980, 223, JUS 1980, 373) .

    Doch erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht in diesem Rahmen auch auf solche Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen, und ist seit langem anerkannt, dass auch vorsätzliche Eingriffe Dritter in den durch eine gefahrenträchtige Handlung ausgelösten Kausalverlauf diesen nicht unterbrechen, solange es nur dabei bleibt, dass auch die erste Handlung eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des schließlich eingetretenen Erfolges darstellt; namentlich wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in der ein nicht außerhalb aller Erfahrung liegendes, fehlerhaftes Verhalten Dritter letztlich erst den schädigenden Erfolg herbeiführt, besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem späteren Schaden (Emmerich, Besprechung zu BGH NJW 1980, 223, JUS 1980, 373) .

  • LG Hamburg, 30.10.1997 - 309 S 26/97
    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.07.2005 - 1 S 81/05
    Vor diesem Hintergrund hat etwa das OLG Köln schon mit Urteil vom 13. März 1974 (Az.: 2 U 87/73; Fundstelle: MDR 1974, 754) entschieden: "Ein Bauunternehmer, der auf dem Bürgersteig Kalksandsteine lagert, hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Steine von Unbefugten auf die Fahrbahn geworfen werden." Oder es hat das LG Hamburg mit Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az.: 309 S 26/97; Fundstelle: NJW 1998 1411) eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Schadensersatzpflicht des Organisators einer Veranstaltung ausgesprochen worden war, an oder nach deren Ende es aus dem Teilnehmerkreis zu umfänglichen Sachbeschädigungen auf einer Baustelle gekommen war.

    Vor diesem Hintergrund hat etwa das OLG Köln schon mit Urteil vom 13. März 1974 (Az. : 2 U 87/73; Fundstelle: MDR 1974, 754) entschieden: "Ein Bauunternehmer, der auf dem Bürgersteig Kalksandsteine lagert, hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Steine von Unbefugten auf die Fahrbahn geworfen werden." Oder es hat das LG Hamburg mit Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az.: 309 S 26/97; Fundstelle: NJW 1998 1411) eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Schadensersatzpflicht des Organisators einer Veranstaltung ausgesprochen worden war, an oder nach deren Ende es aus dem Teilnehmerkreis zu umfänglichen Sachbeschädigungen auf einer Baustelle gekommen war.

  • OLG Köln, 13.03.1974 - 2 U 87/73
    Auszug aus LG Kaiserslautern, 08.07.2005 - 1 S 81/05
    Vor diesem Hintergrund hat etwa das OLG Köln schon mit Urteil vom 13. März 1974 (Az.: 2 U 87/73; Fundstelle: MDR 1974, 754) entschieden: "Ein Bauunternehmer, der auf dem Bürgersteig Kalksandsteine lagert, hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Steine von Unbefugten auf die Fahrbahn geworfen werden." Oder es hat das LG Hamburg mit Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az.: 309 S 26/97; Fundstelle: NJW 1998 1411) eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Schadensersatzpflicht des Organisators einer Veranstaltung ausgesprochen worden war, an oder nach deren Ende es aus dem Teilnehmerkreis zu umfänglichen Sachbeschädigungen auf einer Baustelle gekommen war.

    Vor diesem Hintergrund hat etwa das OLG Köln schon mit Urteil vom 13. März 1974 (Az. : 2 U 87/73; Fundstelle: MDR 1974, 754) entschieden: "Ein Bauunternehmer, der auf dem Bürgersteig Kalksandsteine lagert, hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Steine von Unbefugten auf die Fahrbahn geworfen werden." Oder es hat das LG Hamburg mit Urteil vom 30. Oktober 1997 (Az.: 309 S 26/97; Fundstelle: NJW 1998 1411) eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der die Schadensersatzpflicht des Organisators einer Veranstaltung ausgesprochen worden war, an oder nach deren Ende es aus dem Teilnehmerkreis zu umfänglichen Sachbeschädigungen auf einer Baustelle gekommen war.

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